> WJ Ostwestfalen

Mitglieds-Nr.:

Kennwort:

Satzung

"Wirtschaftsjunioren Ostwestfalen e. V. - WJO"

§1 Name, Sitz, Verhältnis zur Kammer, Veröffentlichungen, Geschäftsjahr

  1. Die Vereinigung führt die Bezeichnung "Wirtschaftsjunioren Ostwestfalen e.V. (WJO)".
  2. Der Sitz ist Bielefeld.
  3. Die WJO werden von der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld gefördert, die dem WJO auch organisatorische Unterstützung leistet. Sitz der Geschäftsstelle ist ebenda.
  4. Die Veröffentlichungen des Vereins erfolgen in der Zeitschrift der Industrie- und Handelskammer Ostwestfalen zu Bielefeld "Ostwestfälische Wirtschaft".
  5. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

  1. Die WJO verfolgen den Zweck, die soziale Marktwirtschaft zu fördern, wie sie im Grundgesetz in den Artikeln 9, 12 und 20 (Eigentum, Berufsfreiheit und Sozialstaatsprinzip) zum Ausdruck kommt und in diesem Zusammenhang insbesondere das freie Unternehmertum als eine der Säulen der verfassungsmäßigen Ordnung Deutschlands zu erkennen, zu definieren, weiter zu entwickeln und nach außen zu vertreten.
  2. Hierzu widmen sich die Mitglieder ehrenamtlich der Aufgabe,
    1. der Allgemeinheit und ihren Mitgliedern Kenntnisse wirtschafts-, gesellschafts- und sozialpolitischer Zusammenhänge zu vermitteln,
    2. sich mit gesellschaftspolitisch relevanten Gruppen auseinander zu setzen,
    3. das Zusammengehörigkeitsgefühl der unternehmerisch Tätigen durch Erarbeiten gemeinsamer Standpunkte und Projekte zu stärken,
    4. die Mitarbeit der Mitglieder in der Selbstverwaltung der Wirtschaft zu fördern,
    5. ihren Mitgliedern marktwirtschaftlich orientierte Bildungs- und Informationsangebote zur Verfügung zu stellen,
    6. die betriebswirtschaftliche Ausbildung an Schulen und Hochschulen durch Kooperationen und Förderleistungen zu unterstützen sowie
    7. Existenzgründer zu fördern.
  3. Mit dem Satzungszweck und der ehrenamtlichen Tätigkeit der Mitglieder ist es nicht vereinbar, wenn Mitglieder den WJO als Akquise-Plattform missbrauchen.

§3 Mitgliedschaft

  1. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist, dass die Mitglieder nach ihrer beruflichen Stellung und Erfahrung die Befähigung haben, durch ihren persönlichen Einsatz den Satzungszweck des WJO zu fördern.
  2. Folgende Personengruppen können Mitglied im WJO werden:
    1. Personen, die Eigentümer oder geschäftsführende Gesellschafter von Unternehmen sind, welche im Bezirk der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind (selbstständige Unternehmer).
    2. Im Anstellungsverhältnis tätige, mit unternehmerischen Aufgaben betraute Personen, die in leitenden Positionen von Unternehmen beschäftigt sind, welche im Bezirk der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind (beauftragte Unternehmer).
  3. Ausnahmsweise können auch folgende Personengruppen Mitglied im WJO werden:
    1. selbständige Unternehmer oder beauftragte Unternehmer aus Unternehmen, welche nicht im Bezirk der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, unter der Voraussetzung, dass sie ihren Wohnsitz im Kammerbezirk der IHK Ostwestfalen zu Bielefeld haben.
    2. Führungnachwuchskräfte, sofern sie dazu bestimmt sind, in unternehmerische Aufgaben gemäß § 3 Ziffer 2. b) hinein zu wachsen und nach ihrer Persönlichkeit bereits geeignet erscheinen, den Satzungszweck des WJO zu fördern.
    3. Angehörige freier Berufe, wenn sie nach ihrer beruflichen und gesellschaftlichen Stellung und Persönlichkeit geeignet sind, die Verwirklichung des Satzungszweckes zu fördern. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht grundsätzlich nicht.
  4. Die Zahl der Mitglieder wird dadurch begrenzt, dass die Erreichung des in § 2 genannten Zieles Gewährleistet bleiben muss. Die Mitgliedschaft soll nach ihrer Zusammensetzung einen repräsen-tativen Querschnitt durch die gesamte ostwestfälische Wirtschaft bilden.
  5. Die Mitgliedschaft verpflichtet zu aktiver und regelmäßiger Teilnahme an den Veranstaltungen des WJO und zum persönlichen Einsatz im Sinne des Satzungszwecks des WJO.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Mitglied 40 Jahre alt wird, es sei denn, das Mitglied bekleidet zu diesem Zeitpunkt ein Vorstandsamt. In diesem Fall endet die Mitgliedschaft mit Ablauf der bestehenden Amtszeit. Eine Wiederwahl ist ausgeschlossen.
  7. Die Mitgliedschaft endet im Übrigen durch Austritt oder Ausschluss. Ein Austritt ist schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines jeden Kalenderjahres erklärt werden. Der Ausschluss ist zulässig, wenn ein Mitglied den von den Wirtschaftsjunioren Ostwestfalen verfolgten Zielen und den übernommenen Pflichten erheblich zuwiderhandelt. Eine solche Zuwiderhandlung liegt unter anderem vor, wenn ein Mitglied trotz zweifacher Mahnung den Mitgliedsbeitrag nicht zahlt. Über einen Einspruch gegen den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  8. Über Aufnahme und Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Maßgabe der Ziffern 1. bis 7. dieses Paragraphen. Der Vorstand lädt Personen, die ihr Interesse an einer Mitgliedschaft bekundet haben ein, an Veranstaltungen des WJO teilzunehmen, um ein beiderseitiges kennen lernen zu ermöglichen. Mit Annahme dieser Einladung erhält diese Person den Interessentenstatus, der zur Teilnahme an den Veranstaltungen des WJO berechtigt. Da mit der Mitgliedschaft die Verpflichtung zur aktiven Förderung des Satzungszwecks verbunden ist, entscheidet der Vorstand über die Aufnahme eines neuen Mitglieds erst nach einer mehrmonatigen Orientierungsphase, spätestens nach Ablauf eines Jahres, über die Aufnahme des Mitglieds. Eine Aufnahme soll grundsätzlich nur erfolgen, wenn der Interessent während der Orientierungsphase mindestens ein Drittel der Veranstaltungen besucht und an Aktivitäten des WJO teilgenommen hat. Über Einzelheiten des Verfahrens im Rahmen dieser Ziffer 8. bestimmt der Vorstand.
  9. Aus Altersgründen ausgeschiedene Mitglieder sind eingeladen, den Wirtschaftsjunioren als Fördermitglieder verbunden zu bleiben. Fördermitglieder werden zu allen Veranstaltungen des WJO eingeladen. Sie können weder ein Vorstandsamt bekleiden noch haben sie Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.

§4 Beiträge

Die WJO erheben einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Der Jahresbeitrag ist grund-sätzlich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres - bei neuen Mitgliedern vier Wochen nach Beitritt - fällig und wird per Lastschriftverfahren eingezogen. Bei einem Ausscheiden während des Geschäftsjahres werden anteilige Beiträge nicht zurückgezahlt. Bei Eintritt im Laufe eines Jahres bis zum 30. Juni ist der volle Mitgliedsbeitrag für das ent-sprechende Jahr zu zahlen; bei einem Eintritt nach dem 30. Juni der halbe Mitgliedsbeitrag. Fördermitglieder zahlen einen jeweils von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag. Interessenten zahlen einen vom Vorstand festgelegten Beitrag, der bei Aufnahme mit dem Jahresbeitrag verrechnet wird.

§5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. der Vorstand.

§6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand, vorbehaltlich der Regelungen in § 7, und bestimmt die Grundzüge der Jahresarbeit. Sie entscheidet über:
    1. die Wahl des Versammlungsvorsitzenden,
    2. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
    3. die Bestellung von Rechnungsprüfern,
    4. die Erteilung von Entlastungen des Vorstandes,
    5. die Änderung der Satzung,
    6. die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages sowie über die sonstigen in dieser Satzung festgelegten Fälle,
    7. die Auflösung des Vereins.
  2. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln aller vorhandenen Mitglieder beschlossen werden. Im Rahmen eines solchen Beschlusses wird bestimmt, wem die nach Abwicklung etwa noch vorhandenen Geldmittel zukommen.
  3. Einmal jährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, bei der über die in Ziffer 1. aufgeführten Angelegenheiten entschieden wird.
  4. Über Angelegenheiten gemäß Ziffer 1. sowie sonstige außergewöhnliche und dringende Angelegenheiten kann auch bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung entschieden werden. Auf Verlangen von einem Drittel der Mitglieder oder der einfachen Mehrheit des Vorstandes ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  5. Zu Mitgliederversammlungen hat der Vorsitzende - oder bei Verhinderung ein anderes Vorstandsmitglied - spätestens vier Wochen vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Anträge der Mitglieder zu einzelnen Tagesordnungspunkten müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form bei der Geschäftsstelle eingehen.
  6. Bei Beschlüssen der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied eine Stimme.
  7. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, sofern nicht gesetzlich eine größere Mehrheit zwingend erforderlich ist. Über alle Mitgliederversammlungen ist ein vom Vorsitzenden unterzeichnetes Protokoll zu fertigen und den Mitgliedern zu übersenden.
  8. Erfolgt die Beschlussfassung bei Anwesenheit von weniger als einem Drittel der Mitglieder, können die nicht anwesenden Mitglieder und die Mitglieder, die während der Sitzung einen Einspruch gegen die Beschlussfassung zu Protokoll erklärt haben, binnen eines Monats schriftlich Einspruch dagegen erheben. Der Einspruch ist dem Vorstand gegenüber zu Händen der Geschäftsstelle zu erheben. Wird ein solcher Einspruch von mehr als einem Viertel der Mitglieder erhoben, so ist der Beschluss nichtig und innerhalb von zwei Monaten zum Gegenstand einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu machen, auf der in jedem Fall die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder entscheidet, sofern nicht gesetzlich eine größere Mehrheit vorgeschrieben ist.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet und vertritt den WJO und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Vorstand soll aus vier bis sechs gewählten und höchstens zwei kooptierten Mitgliedern bestehen.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden auf zwei Jahre gewählt. Sie treten ihr Amt unmittelbar nach der Wahl an. Die Amtszeit endet mit der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung. Sollte die Anzahl der Vorstandsmitglieder durch unplanmäßiges Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern unter vier sinken, treten auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung gewählte neue Vorstandsmitglieder ihr Amt ebenfalls unmittelbar nach der Wahl an. Auch ihre Amtszeit läuft mit der übernächsten ordentlichen Mitgliederversammlung aus.
  4. Kooptierte Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand für ein Jahr bestellt. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder nur einstimmig kooptieren.
  5. Vorstandsmitglieder dürfen bei ihrer Wahl oder Kooptation höchstens 39 Jahre als sein. Eine Wiederwahl oder Kooptation in direkter Folge ist nur dreimal zulässig.
  6. Mitglieder, die ein Vorstandsamt anstreben, haben dies dem Vorstand spätestens eine Woche nach der Einladung zur Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand hat solche Meldungen vor der Mitgliederversammlung an die Mitglieder weiterzuleiten.
  7. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und sein Stellvertreter, die Gesamtvertretungsmacht haben. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von den Vorstandsmitgliedern aus ihrem Kreis gewählt. Die Verantwortungsbereiche und deren Aufteilung auf die Vorstandsmitglieder werden vom Vorstand festgelegt.
  8. Ein Mitglied des Vorstandes nimmt die Aufgaben eines Schatzmeisters wahr und legt der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss vor.
  9. Bei Stimmengleichheit im Vorstand gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  10. An den Sitzungen des Vorstandes nimmt der für die Geschäftsführung des Vereins zuständige Referent der Industrie- und Handelskammer mit einer Stimme teil, sofern er nicht ohnehin als Vorstandsmitglied gewählt ist.

Bielefeld, den 31. März 2004